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Vorläufiger Rechtsschutz in Bausachen


Vorläufiger Rechtsschutz in Bausachen

Mittel zur Sicherung baurechtlicher Ansprüche sind

- die Bauhandwerkersicherung nach § 648 a BGB
- die einstweilige Verfügung und
- der Arrest

Berechtigt, eine Sicherheitsleistung nach § 648 a BGB zu verlangen, ist der Unternehmer eines Bauwerks, ferner einer Außenanlage, nicht jedoch der bloße Baustofflieferant. Der Unternehmer kann Sicherheitsleistung vom Besteller bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs verlangen. Die Sicherheitsleistung wird in der Praxis regelmäßig durch Bankbürgschaft erbracht. Allerdings darf das Kreditinstitut an den Unternehmer nur leisten, soweit der Besteller den Vergütungsanspruch des Unternehmers anerkennt oder durch Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist. Der Unternehmer hat dem Besteller auch die üblichen Kosten der Sicherheitsleistung zu erstatten.

In den seltensten Fällen wird ein Bauherr den Vergütungsanspruch des Bauunternehmers anerkennen, sodass der Bauunternehmer in Streitfällen nach Erhalt der Sicherheitsleistung regelmäßig gezwungen ist, Zahlungsklage einzureichen. Bekanntlich haben derartige Klagen in Bausachen eine lange Verfahrensdauer. Häufig werden Mängeleinreden gemacht oder die Fälligkeitsvoraussetzungen bestritten. Sachverständige müssen vom Gericht eingeschaltet werden und sind häufig überlastet. Wie lange der Prozess dauert, ist ungewiss. In der Zwischenzeit besteht die Gefahr, dass der Bauherr sein Grundstück veräußert, es weiter belastet oder andere Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben.

Nach § 648 Abs. 1 BGB kann der Unternehmer eines Bauwerks zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Bauvertrag die Eintragung einer Hypothek am Baugrundstück des Bestellers verlangen, sofern er noch nicht hinreichend gesichert ist.
Im Wege der einstweiligen Verfügung ist vor allem der Anspruch auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zu sichern.

Bei Gefahr im Verzuge kommen außerdem für die Bauunternehmer vor allem Leistungsverfügungen zur Durchsetzung von unerlässlichen Mitwirkungspflichten des Bauherrn in Betracht, z. B. die Anlieferung von Baumaterialien.

Der Bauherr kann in dringenden Fällen z. B. dem Bauunternehmer mit einer einstweiligen Verfügung vertragswidrige Bauarbeiten verbieten lassen oder die Herausgabe von Bauunterlagen verlangen, die zur Fertigstellung des Bauvorhabens notwendig sind.

Dritte können sich mit einer einstweiligen Verfügung gegen unzumutbare Belästigungen oder drohende Schäden durch die Bauarbeiten wehren.

Nachbarn können einen vorläufigen Baustopp für ein Bauvorhaben ohne Baugenehmigung erwirken wenn dieses gegen ein Bauverbot verstößt.

Das Arrestverfahren ist im Wesentlichen gleich dem Verfahren wegen einer einstweiligen Verfügung und soll die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs, der in eine Geldforderung übergehen kann, sichern. Man unterscheidet den persönlichen und den dinglichen Arrest. Der dingliche Arrest wird durch Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners vollzogen, der persönliche Arrest entweder durch Haft oder sonstige Beschränkungen der persönlichen Freiheit, die das Arrestgericht besonders anordnet. Es muss ein Arrestgrund vorliegen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass die Vollstreckung des Arrestanspruchs vereitelt und wesentlich erschwert werden würde. Durch die Vollziehung des Arrestes soll der Anspruch des Gläubigers nur gesichert, aber nicht befriedigt werden. Daher ist aufgrund des Arrestes, der innerhalb eines Monats vollzogen werden muss, nur zulässig die Pfändung, Eintragung einer Arresthypothek oder Beschränkung der persönlichen Freiheit des Schuldners, insbesondere durch Haft.

Schließlich gibt es für den vorläufigen Rechtsschutz noch das selbstständige Beweisverfahren. Selbstständige Beweisverfahren dienen dazu, durch eine vorweggenommene Beweisaufnahme des Gerichts gefährdete Beweismittel zu sichern (Beweissicherung) oder Sachverhalte aufzuklären, um Prozesse zu vermeiden (streitschlichtendes Verfahren). Sie können außerdem mit Zustimmung des Gegners betrieben werden (einvernehmliches Verfahren).

Eine Beweissicherung ist geboten, wenn die Gefahr besteht, ein Beweismittel und damit unter Umständen auch den Prozess zu verlieren.

Das streitschlichtende Verfahren soll zu einer gütlichen Einigung beitragen. Die Parteien können zunächst ein gerichtliches Sachverständigengutachten einholen lassen und brauchen keinen kostspieligen und zeitaufwendigen Prozess zu führen. Gutachten eines vom Gericht bestellten Sachverständigen klären häufig den Streit. Die Gefährdung des Beweismittels ist hier nicht erforderlich.

Der Gläubiger kann ein selbstständiges Beweisverfahren aber auch einleiten, um damit einen Prozess vorzubereiten. Hieran ist vor allem bei Gewährleistungsansprüchen und Streit über Ursachen oder Folgen von Schäden zu denken. Mit einem gerichtlichen Sachverständigengutachten gegen verschiedene an einem Bau Beteiligte lässt sich vorab auch klären, wer von ihnen für bestimmte Baumängel verantwortlich ist.

Ein Gutachten im selbstständigen Beweisverfahren ist meistens vorteilhafter als ein Privatgutachten. Es beschleunigt einen nachfolgenden Prozess, hemmt die Verjährungsfrist und ist relativ kostengünstig, weil der Sachverständige nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz abrechnen muss.
Ein Privatgutachten ist in der Regel teurer, hemmt nicht die Verjährungsfrist und darf in einem nachfolgenden Rechtsstreit nur mit Zustimmung beider Parteien als Sachverständigengutachten verwertet werden.

Ein Schiedsgutachten setzt eine Vereinbarung der Parteien voraus, dass ein bestimmter Sachverständiger Tatsachen feststellen soll. Das ist oft nicht zu erreichen. Die Parteien sind an ein Schiedsgutachten auch stärker gebunden als an die Feststellungen eines gerichtlichen Sachverständigen. Nur wenn das Schiedsgutachten offenbar unrichtig ist oder schwerwiegende Begründungsmängel enthält, kann es noch von einem Gericht überprüft werden.

Nach § 18 Nr. 3 VOB/B kann in VOB-Verträgen jede Partei Meinungsverschiedenheiten über Eigenschaften von Stoffen und Bauteilen, über die allgemein gültige Prüfungsverfahren bestehen, durch ein Schiedsgutachten einer staatlichen oder staatlich anerkannten Materialprüfungsstelle klären lassen.

Herr Rechtsanwalt Dohm ist geprüfter Absolvent des Spezialisierungslehrgangs Baurecht der Deutschen Anwalt Akademie (2002) und langjährig in Bausachen praktisch tätig.
Er legt besonderen Wert auf Information und Beratung der Mandantschaft über die Möglichkeiten und Vorteile des vorläufigen Rechtsschutzes in Bausachen.

Anfragen auch per E-mail, werden gerne beantwortet.
Für baubegleitende Beratung und für außergerichtliche Korrespondenz können Beratungsverträge vereinbart werden. Hierdurch können im Vorfeld oft aufwendige und kostentreibende Gerichtsprozesse vermieden werden. Vertrauen Sie deshalb nicht nur auf Ihre eigenen Fähigkeiten sondern auf die Zusammenarbeit mit unserer Kanzlei!