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Dienstleistung / Forderungsmanagement


Forderungsmanagement

Wählen Sie Ihre offenen Forderungen aus und übermitteln diese bequem per Post, Fax oder E-mail. Sobald diese eingegangen sind, werden wir tätig und übermitteln eine Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung an den Schuldner.

Gerät das Mahnschreiben in Postrücklauf, wird der aktuelle Aufenthalt des Schuldners ermittelt und er wird erneut unter Fristsetzung angeschrieben.

Danach reagieren wir flexibel, z.B. mit telefonischer Ansprache des Schuldners.
Falls dann immer noch keine Zahlungen eingehen, ist zu klären, ob das gerichtliche Mahnverfahren oder eine Zahlungsklage eingeleitet werden sollen.

Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Schuldner auch anderen Gläubigern verhaftet ist und ohne hinreichende sachliche Gründe den Forderungsausgleich verweigert, ist vor der Einleitung gerichtlicher Maßnahmen zu klären, ob ein anderer Gläubiger des Schuldners die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beantragt oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde. Hierzu nehmen wir Einsicht in die amtlichen Insolvenzbekanntmachungen.

Liegt bereits ein gerichtlicher Zahlungstitel vor oder wurde er von uns in Ihrem Auftrag erwirkt, leistet der Schuldner aber gleichwohl keine Zahlung, wird die Zwangsvollstreckung von uns eingeleitet.
Beim zuständigen Vollstreckungsgericht wird gemäß § 915 ZPO ein Verzeichnis aller Schuldner geführt,
- die die eidesstattliche Versicherung nach 807 ZPO, 284 AO abgegeben haben
- gegen die ein Haftbefehl ergangen ist
- gegen die eine Beugehaft bis zur Grenze des § 913 ZPO vollstreckt wurde
- gegen die ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wurde, § 26 Abs. 2 S. 1 InsO.

Nach § 915 Abs. 3 ZPO besteht ein Auskunftsanspruch aus dem Schuldnerverzeichnis, wenn die Auskünfte für Zwecke der Zwangsvollstreckung verwendet werden.

Hat der Schuldner die eidesstattliche Versicherung bereits abgegeben, so ist zu prüfen, ob der Schuldner die eidesstattliche Versicherung bereits bei dem Abschluss des die Forderung begründenden Rechtsgeschäftes mit dem Mandanten abgegeben hatte. In diesem Fall ist die Forderung auch auf eine vorsätzliche unerlaubte Handlung in Form des Eingehungsbetruges zu stützen. Dies hat den Vorteil, dass dann der Schuldner sich nicht auf die Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO berufen kann, sondern auf den notwendigen Unterhalt beschränkt ist und ein späteres Insolvenzverfahren die Fortsetzung der Einzelzwangsvollstreckung gegen den Schuldner nicht hindert! Gemäß 903 ZPO kann außerhalb der besonderen Voraussetzungen die wiederholte eidesstattliche Versicherung schon nach Ablauf von 3 Jahren nach der Abgabe der vorherigen eidesstattlichen Versicherung verlangt werden.

Besonders häufig zeigt sich in der Zwangsvollstreckung die GmbH oder ein Gesellschafter einer GmbH als Schuldner. In diesen Fällen stellen sich verschiedene Fragen:
- über welche Vermögenswerte verfügt die GmbH?
- wer ist Gesellschafter der GmbH?

Ist die Gesellschaft selbst Schuldner,

- so ist es für den Gläubiger von erheblichem Interesse, auf welche Vermögensgegenstände er zurückgreifen kann. Hier geben die Bilanzen der GmbH nebst den Gewinn- und Verlustrechnungen Auskunft. Die erforderlichen Bilanzen der GmbH können beim Handelsregister B angefordert werden.
Ist der Schuldner Gesellschafter einer GmbH, so ist sein Geschäftsanteil nach § 15 Abs. 1 GmbH­Gesetz grundsätzlich veräußerlich und damit auch pfändbar.

Die erforderlichen Informationen können sich hier für den Gläubiger aus dem Handelsregister ergeben.

Für Verbindlichkeiten der GmbH haftet nach § 13 Abs. 2 GmbH-Gesetz grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen. Eine Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der GmbH ist von der Rechtsprechung in den Fällen der so genannten Durchgriffshaftung entwickelt worden.

Auskünfte aus dem Gewerberegister:

- nicht jedes Unternehmen und nicht jeder Unternehmer, der ein Gewerbe betreibt, ist im Handelsregister eingetragen. Nach § 14 Abs. 8 GewO steht den Gläubigern, die ein rechtliches Interesse begründen können, ein Anspruch auf Auskunft aus dem Gewerberegister zu. Durch Einsichtnahme in das Gewerberegister kann geklärt werden, ob der Schuldner überhaupt, und wenn ja, welches Gewerbe er betreibt sowie unter welcher Anschrift dies erfolgt.

In Betracht kommen auch Auskünfte beim Grundbuchamt, Auskünfte vom Nachlassgericht und vom Erben, Auskünfte bei Detekteien, Auskunfteien und Datenbanken sowie Wirtschaftsauskünfte. Zu diesen Themenbereichen erfolgen für unsere Mandanten und die Leser unserer Homepage künftig weitere Informationen.

Die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfordert eine gehörige Portion Beharrlichkeit und schließlich auch ein Gespür dafür, was den Fall zum Erfolg führen kann. Oft ist eine Vielzahl von einzelnen Bearbeitungsschrinen, die dem individuellen Fall jeweils angepasst sein müssen, erforderlich. Wiedervorlagen für die fortlaufende Bearbeitung müssen notiert werden.
Unser Auftreten gegenüber Ihren säumigen Zahlern ist freundlich, aber sehr bestimmt. Denn natürlich ist es uns wichtig, dass Sie Ihr Geld bekommen, aber richtig erfolgreich war das Verfahren, wenn Ihr Kunde Ihnen erhalten bleibt.

Verlassen auch Sie sich auf unser Forderungsmanagement!